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title: "§ 1 TfV — Geltungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 TfV — Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.

(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

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— Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
