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title: "§ 5 TfPV — Entscheidung über die Zulassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfpv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 TfPV — Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

(3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1.



die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2.



die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind,

3.



der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder

4.



der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen.

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— Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
