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title: "§ 3 TfPV — Durchführung der Prüfung, Prüfer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfpv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 TfPV — Durchführung der Prüfung, Prüfer

(1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfer oder als Prüfstelle anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen.

(2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden.

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— Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
