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title: "§ 17 TfPV — Prüfungsbescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfpv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 17 TfPV — Prüfungsbescheinigung

Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden.

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— Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
