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title: "§ 9 TFG — Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 9 TFG — Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile

Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
