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title: "§ 31 TFG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 31 TFG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.

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— Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
