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title: "§ 25 TFG — Mitteilungspflichten der Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tfg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 25 TFG — Mitteilungspflichten der Behörden

Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
