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title: "§ 7 TextilProdAusbV 2003 — Ausbildungsrahmenplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/textilprodausbv_2003/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/textilprodausbv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 7 TextilProdAusbV 2003 — Ausbildungsrahmenplan

Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/textilprodausbv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
