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title: "§ 3 TextilProdAusbV 2003 — Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/textilprodausbv_2003/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/textilprodausbv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 TextilProdAusbV 2003 — Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/textilprodausbv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
