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title: "§ 3 TextilKennzG — Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/textilkennzg_2016/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 TextilKennzG — Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.

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— Textilkennzeichnungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
