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title: "§ 6 TextilgestalterMstrV — Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/textilgestaltermstrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/textilgestaltermstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 TextilgestalterMstrV — Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dauert jeweils sieben Arbeitstage und nach Nummer 4 bis 6 jeweils fünfzehn Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/textilgestaltermstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
