---
title: "§ 18 TexModSchneiderAusbV — Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/texmodschneiderausbv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/texmodschneiderausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 18 TexModSchneiderAusbV — Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin

Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsbereiche „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“ von Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher und Textil- und Modenäherin erreicht.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/texmodschneiderausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
