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title: "§ 2 TelekomBATZV — Telekom-Altersteilzeitzuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/telekombatzv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/telekombatzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 TelekomBATZV — Telekom-Altersteilzeitzuschlag

Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.

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— Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/telekombatzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
