---
title: "§ 16 TelekAGSa — Schweigepflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/telekagsa/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/telekagsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 16 TelekAGSa — Schweigepflicht

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

---

— Satzung der Deutsche Telekom AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/telekagsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
