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title: "§ 27 TEHG — Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tehg_2025/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 27 TEHG — Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers

Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.

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— Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
