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title: "§ 17 TEHG — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tehg_2025/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 17 TEHG — Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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— Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
