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title: "§ 14 TEHG — Prüfstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tehg_2025/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14 TEHG — Prüfstellen

(1) Berechtigte Prüfstellen sind:

1.



akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und

2.



akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.

(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

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— Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
