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title: "§ 8 TBetrWPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tbetrwprv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tbetrwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 8 TBetrWPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und

2.



das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und

2.



das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.



die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und

2.



die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tbetrwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
