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title: "§ 3 TBetrWPrV — Gliederung und Durchführung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tbetrwprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tbetrwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 TBetrWPrV — Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.



Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,

2.



Management und Führung,

3.



Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.

(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.

(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.

(5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tbetrwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
