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title: "§ 12 TBetrWPrV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tbetrwprv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tbetrwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 12 TBetrWPrV — Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tbetrwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
