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title: "§ 2 TAV — Staatliche Chargenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tav/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 TAV — Staatliche Chargenprüfung

§ 32 des Arzneimittelgesetzes wird auf Therapieallergene nach § 1 mit der Maßgabe angewandt, dass Gegenstand der staatlichen Chargenprüfung und Freigabe die Charge des vorgefertigten Gebindes ist, unmittelbar bevor daraus die Therapieallergene abgefüllt oder gemischt werden.

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— Verordnung über die Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung der Arzneimittel auf Therapieallergene, die für einzelne Personen auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden, sowie über Verfahrensregelungen der staatlichen Chargenprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
