---
title: "§ 52 TAppV — Tierartkliniken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tappv/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 52 TAppV — Tierartkliniken

(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49 und 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein- und Heimtiere zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prüfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt werden.

---

— Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
