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title: "§ 42 TAppV — Geflügelkrankheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tappv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 42 TAppV — Geflügelkrankheiten

In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die Studierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Wirtschaftsgeflügels, der Wild-, Zier- und Zoovögel unter besonderer Berücksichtigung der Haltung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung und Behandlung von Krankheiten nachzuweisen.

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— Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
