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title: "§ 90 TAMG — Einziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tamg/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 90 TAMG — Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 87 oder § 88 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 1 bis 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

## Fußnoten

§ 90 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Straftrat" durch das Wort "Straftat" ersetzt

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— Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
