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title: "§ 18 TabStV — Mitführen der Freistellungsbescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabstv_2010/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabstv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 18 TabStV — Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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— Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabstv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
