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title: "§ 32 TabakerzV — Veröffentlichung von Informationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzv/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 32 TabakerzV — Veröffentlichung von Informationen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt.

(2) Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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— Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
