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title: "§ 30 TabakerzV — Warnhinweis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 30 TabakerzV — Warnhinweis

(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit. “

(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss

1.



auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,

2.



jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und

3.



den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.

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— Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
