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title: "§ 17 TabakerzV — Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 17 TabakerzV — Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig. “

(2) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.

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— Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
