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title: "§ 12 TabakerzV — Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 12 TabakerzV — Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:

1.



den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,

2.



die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind. “ und

3.



kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.

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— Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
