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title: "§ 45 TabakerzG — Übertragung von Ermächtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzg/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 45 TabakerzG — Übertragung von Ermächtigungen

In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

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— Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
