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title: "§ 34 TabakerzG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 34 TabakerzG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,

2.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,

3.



entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder eine Kapsel in den Verkehr bringt,

4.



entgegen

a)



§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4,

b)



§ 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder

c)



§ 11ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,

5.



einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

6.



ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,

7.



entgegen

a)



§ 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,

b)



§ 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder

c)



§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,

8.



entgegen

a)



§ 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,

b)



§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder

c)



§ 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder dein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

9.



entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,

10.



entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,

11.



entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,

12.



entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüberprüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,

13.



ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Fernabsatz betreibt oder

14.



entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1.



einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht, oder

2.



einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

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— Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
