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title: "§ 24 TabakerzG — Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 24 TabakerzG — Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen

Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.

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— Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
