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title: "§ 20a TabakerzG — Verbot der Außenwerbung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tabakerzg/20a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 20a TabakerzG — Verbot der Außenwerbung

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

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— Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
