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title: "§ 5 SZAG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/szag/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/szag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 SZAG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.

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— Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/szag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
