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title: "§ 9 SysStabV — Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sysstabv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 9 SysStabV — Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Absatz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.

(2) Weiterhin sind Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 verpflichtet, die Nachrüstung des an die Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauftragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3 vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.

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— Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
