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title: "§ 2 SVZustAnO — Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svzustano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 SVZustAnO — Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.



die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes geregelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,

2.



die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

3.



die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsausgleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.

(2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirektion übertragen werden jedoch:

1.



die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

2.



die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

3.



die Entscheidung über die Entziehung oder Wiederzuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

4.



die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
