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title: "Anlage 8 SVWO — (zu § 41 Absatz 1)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svwo_1997/anlage-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# Anlage 8 SVWO — (zu § 41 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 186 - 187; 2022 I 1540)



Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl

einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)







 (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

Gruppe der Versicherten





Wahlausweis

für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat

im Jahr            





Herr/Frau _____________________________________________________________

Firma/Dienststelle ______________________________________________________

geb. am ______________________________________________________________

Straße _______________________________________________________________

Postleitzahl, Wohnort ___________________________________________________



kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.





_____________________, den ______________________





(Stempel der

Ausgabestelle)________________________________________________

(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)





Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.







Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!





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WertStimmen

 (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

Gruppe der Arbeitgeber



Stimmzettel

für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat

im Jahr            

Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                 in ihrem Namen führen.







Listen-

nummerVerbunden

mit

Liste NummerKennwort der VorschlagslisteNur eine

Liste

ankreuzen





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(Rückseite) Seite 2



Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet werden. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.



Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.



Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.



Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden.

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— Wahlordnung für die Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
