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title: "§ 49 SVWO 1997 — Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svwo_1997/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html"
updated: "2026-07-01T04:25:06+00:00"
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# § 49 SVWO 1997 — Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss des Versicherungsträgers hat sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Online-Wahlsystems vor der Freigabe des Online-Wahlsystems von dessen korrekter Einrichtung zu überzeugen, insbesondere ob

1.



der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,

2.



der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist,

3.



das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,

4.



die elektronische Wahlurne leer ist,

5.



die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,

6.



das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,

7.



die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,

8.



die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und

9.



die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.

(2) Das Online-Wahlsystem ist durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses freizugeben, wenn es korrekt nach Absatz 1 eingerichtet wurde und die weiteren jeweils erforderlichen Prüfungen gemäß der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nach der Freigabe dürfen grundsätzlich keine Veränderungen des Online-Wahlsystems mehr durchgeführt werden. Sollten Veränderungen des Online-Wahlsystems notwendig sein, müssen eine erneute Prüfung nach Absatz 1 und Freigabe nach Satz 1 erfolgen. Die Ergebnisse der Prüfung der Einrichtung des Online-Wahlsystems nach Absatz 1 und die Entscheidung über die Freigabe nach Satz 1 sind in der Niederschrift des Wahlausschusses zu protokollieren.

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— Wahlordnung für die Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
