---
title: "§ 1 SVWO 1997 — Wahlorgane"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svwo_1997/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html"
updated: "2026-07-01T04:25:06+00:00"
---

# § 1 SVWO 1997 — Wahlorgane

Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind

1.



der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),

2.



die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),

3.



der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),

4.



die Briefwahl- und Online-Wahlleitungen (Wahlleitungen).

---

— Wahlordnung für die Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
