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title: "§ 5 SVRV — Belegpflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svrv_1999/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svrv_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 SVRV — Belegpflicht

Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.

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— Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svrv_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
