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title: "§ 17 SVRV — Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svrv_1999/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svrv_1999/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 17 SVRV — Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung

Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.

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— Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svrv_1999/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
