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title: "§ 6 SVOrgSaarG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svorgsaarg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svorgsaarg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 SVOrgSaarG

(1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

(3) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung des § 5 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

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— Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svorgsaarg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
