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title: "§ 4 SVLFG-AltRückV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svlfg-altr_ckv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svlfg-altr_ckv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 SVLFG-AltRückV — Übergangsvorschriften

(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. Dezember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.

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— Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svlfg-altr_ckv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
