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title: "§ 2 SVHV — Abgrenzung nach Haushaltsjahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svhv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 2 SVHV — Abgrenzung nach Haushaltsjahren

Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.

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— Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
