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title: "§ 13 SVHV — Bruttonachweis, Einzelnachweis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svhv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 13 SVHV — Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

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— Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
