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title: "§ 4 SUEV — Springendes Personal der Luftlandetruppen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svg_63v/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_63v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 SUEV — Springendes Personal der Luftlandetruppen

Soldaten, die

1.



einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,

2.



im Fallschirmsprung ausgebildet werden,

3.



zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,

4.



mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind, sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.

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— Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_63v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
