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title: "§ 14 SUEV — Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug"
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jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_63v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14 SUEV — Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem
Drehflügelflugzeug

(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.

(2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.

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— Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_63v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
