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title: "§ 61 SVG — Hinterbliebene von Soldatinnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svg_2025/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 61 SVG — Hinterbliebene von Soldatinnen

Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.

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— Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
