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title: "§ 26 SVG — Arten der Dienstzeitversorgung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svg_2025/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 26 SVG — Arten der Dienstzeitversorgung

Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:

1.



Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.



Unfallruhegehalt,

3.



Übergangsgeld,

4.



Ausgleich bei Altersgrenzen,

5.



Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz,

6.



Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3,

7.



Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,

8.



Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,

9.



Leistungen nach den §§ 96 bis 100,

10.



Einmalzahlungen nach § 105.

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— Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
