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title: "§ 129 SVG — Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/svg_2025/129"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 129 SVG — Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.

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— Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
